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BFH 04.09.2019 X R 43/17, StuB 4/2020 S. 159

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Beitragsnachzahlungen für Vorjahre im Rahmen der Öffnungsklausel

Konnte der Stpfl. in rentenrechtlich zulässiger Weise Nachzahlungen von Vorsorgebeiträgen für ein vorangegangenes Kalenderjahr leisten, die jedoch erst im Zahlungsjahr rentenrechtlich wirksam werden, sind diese Beiträge im Rahmen der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG als Beiträge für das Jahr zu berücksichtigen, für das sie zulässigerweise geleistet wurden (Bezug: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 2 EStG).

Praxishinweise

(1) Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 2005 können Rentner für Jahre ab 2005 beantragen (sog. „Öffnungsklausel“), zumindest teilweise niedriger als nach der neuen Rechtslage (Alterseinkünftegesetz) besteuert zu werden. Das gilt für den Teil der Rente, der auf vor 2005 gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen beruht, die über den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hinausgegangen sind. Der Stpfl. muss hierzu nachweisen, dass der ...BStBl 2011 II S. 567