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BFH 04.07.2019 VIII B 128/18, StuB 4/2020 S. 167

AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO i. H. von 0,5 % für jeden S. 168vollen Monat für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom - VIII B 15/18 NWB CAAAG-97782, BFH/NV 2018 S. 1279; Bezug: § 238 Abs. 1 Satz 1 AO; § 69 Abs. 3 FGO).

Praxishinweise

Der BFH setzte daher die Vollziehung der vom FA festgesetzten Aussetzungszinsen für Zinszeiträume ab 2012 aus, lehnte aber den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Aussetzungszinsen für vor dem liegende Verzinsungszeiträume ab.

– jh –