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Umsatzsteuer | Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren (Bezug: § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG; Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG sind u. a. die Umsätze „im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ steuerfrei. Die Klägerin erbringt Dienstleistungen für Banken (als Automatenbetreiber) im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldautomaten. Sie stellt funktionsfähige Geldautomaten...BStBl 2018 II S. 250