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NWB-BB Nr. 3 vom Seite 71

Fokus: Update zum „Abgas-Skandal“ – Verjährung und Leasingraten

Volljurist, Dipl.-Finw. (FH) Dr. Peter Steinberg

Hat ein Käufer einen vom „Abgas-Skandal“ betroffenen VW erworben, konnte eine Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch noch im Jahr 2019 erhoben werden (OLG Oldenburg, Urteil v.  - 1 U 131/19, 1 U 137/19, Presseinformationen Nr. 7/2020).

Im September 2015 teilte der Volkswagenkonzern mit, dass beim Motor „EA 189“ Abweichungen zwischen den Messwerten im Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurden. Von Seiten des Konzerns wurde bestritten, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Position Kenntnisse von den Manipulationen hatten. Durch die Aufklärungsarbeit der Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte wurde erst während des Jahres 2016 der Gesamtkomplex aufgeklärt.

Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016

Das OLG Oldenburg stellte deshalb fest, dass die Verjährungsfrist nicht bereits im Jahr 2015 begonnen habe, sondern erst im Jahr 2016. Denn zum Verjährungsbeginn zähle nicht nur die Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern auch die Kenntnis, auf deren Grundlage der Anspruchsinhaber eine hinreichend aussichtsreiche Klage erheben könne. Diese muss nicht risikolos sein. Zwar müsse man nicht voll...