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Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose als Überbrückungsleistung bis zum Bezug einer Altersrente
I. Ausgangslage
Die Arbeitslosenversicherung tritt nach ihrem Sinn und Zweck mit Leistungen grundsätzlich nur ein, wenn dem versicherten Arbeitnehmer (AN) Arbeitsentgelt allein deshalb ausfällt, weil dieser nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle auch mit Hilfe des Arbeitsamtes keine neue Beschäftigung findet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt deshalb u. a. voraus, daß der Antragsteller eine neue Beschäftigung sucht, insbesondere den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Dazu gehört - von weiteren, hier nicht hervorzuhebenden Kriterien abgesehen - , daß der Beschäftigungslose seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend bereit ist, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Wer nicht mehr berufstätig sein möchte oder nur eine ihm besonders zusagende Arbeitsstelle sucht, steht somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung und kann daher regelmäßig Arbeitslosengeld nicht beanspruchen.
II. Inhalt der Sonderregelung
Von dem leistungsrechtlich mustergültigen Erfordernis, hinreichend arbeitsbereit zu sein, nimmt die Sonderregelung des § 428 SGB III nicht zuletzt auch zum Zwecke der Entlastung des Arbeitsmarktes AN aus, die sich in...