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Zusätzlichkeitserfordernis und Gehaltsumwandlungen
I. Bedingung für viele Befreiungen oder Begünstigungen
Zahlreiche, [i]Voraussetzung für steuerliche Befreiung oder Begünstigunginsbesondere lohnsteuerliche Befreiungs- oder vorteilhaft wirkende Pauschalierungsregelungen setzen voraus, dass die fragliche Leistung dem Arbeitnehmer vom jeweiligen Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht bzw. gewährt wird.
Genannt werden [i]Vielzahl von Vorschriftenkönnen hier zunächst die folgenden Nummern aus dem weitgehend wahllos organisierten Befreiungskatalog des § 3 EStG: Nr. 15 (Arbeitgeberzuschüsse oder Leistungen für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte), Nr. 33 (Kinderbetreuung), Nr. 34 (Gesundheitsvorsorge), Nr. 34a (Familien-, Betreuungs- und Pflegeservice), Nr. 37 (Firmenrad) und Nr. 46 (Laden Elektrofahrzeuge). Ferner trifft dies neuerdings die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge im Fall von Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 EStG; s. hierzu Scherf/Gerstl, NWB 4/2020 S. 228), die Sachbezugspauschalierung zu 30 % für Leistungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG und unter den Lohnsteuerpauschalierungen des § 40 Abs. 2 EStG folgende Regelungen: Die 25 %-Pauschalierungsvorschriften des Satzes 1 Nr. 5 (Übereignung Datenverarbeitungsgeräte und Zuschüsse Internet), Nr. 6 (Übereignung und Zuschüsse...