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NWB Nr. 45 vom Seite 4183 Fach 27 Seite 5059

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung ehrenamtlich Tätiger

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Die Sozialversicherungspflicht bei Arbeitnehmern hängt im allgemeinen davon ab, daß ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht und Entgelt gezahlt wird. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit fehlt es in der Regel sowohl am Weisungsrecht als auch am Entgelt. Da ”ehrenamtliche” Tätigkeiten aber nebenher, also meist neben einer Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt werden, wird beispielsweise das Krankenversicherungsverhältnis dadurch nicht berührt. Allerdings kann es bei ehrenamtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit des Beschäftigten zu Verdienstausfall kommen, der sich dann bei der Beitragsberechnung, aber auch bei einem Leistungsanspruch, wie etwa beim Krankengeld, auswirkt. Wird das Entgelt trotz der ehrenamtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber weitergezahlt, ist es ”normales” sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Frage der Entgeltgewährung stellt sich natürlich nur, wenn ein Arbeitszeitausfall und damit ein Verdienstausfall eintritt. In vielen Fällen (z. B. im öffentlichen Dienst) wird bei ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgrund tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelungen ein Verdienstausfall nicht eintreten.

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