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FG Baden-Württemberg 08.11.2019 5 K 1626/19, BBK 6/2020 S. 261

Bilanzierung | Wahlrecht für aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei Geringfügigkeit

Das FG Baden-Württemberg bestätigt seine Rechtsprechung zum Bilanzierungswahlrecht für geringfügige aktive Rechnungsabgrenzungsposten (Aktiv-RAP). Danach müssen Aktiv-RAP nicht gebildet werden, wenn der einzelne RAP nicht höher als die Bewertungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist; dies waren in den Streitjahren 2015 bis 2017 410 € und sind derzeit 800 € gem. § 6 Abs. 2 EStG.

Das FG begründet seine Auffassung mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit: Danach dürfen unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung [i]Grundsatz der Wesentlichkeitaußer Ansatz gelassen werden. Hinter dem Grundsatz der Wesentlichkeit steckt der Grundsatz der Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit der Buchführung. Hinsichtlich des Betrags der Unwesentlichkeit kann auf die Wertgrenze für GWG gem. § 6 Abs. 2 EStG zurückgegriffen werden.

Der Kläger [i]Einzelposten nicht höher als 410 €hatte in den Str...