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Beitragsberechnung für Scheinselbständige
Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom (BGBl 1998 I S. 3843) hat zum die Einbeziehung scheinselbständiger Arbeitnehmer in die Sozialversicherung erleichtert. Bei scheinselbständigen Arbeitnehmern i. S. dieses Gesetzes handelt es sich um Personen, die formal wie selbständig Tätige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Um scheinselbständige Arbeitnehmer schneller und besser zu erfassen, ist ein Kriterienkatalog mit der Maßgabe geschaffen worden, daß bei Vorliegen von mindestens zwei dieser Kriterien eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet wird. Diese Rechtsvermutung kann allerdings widerlegt werden (vgl. dazu Hässler, NWB F. 27 S. 4959 ff.).
I. Scheinselbständigkeit und Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, b) regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, c) für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftra...