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NWB Nr. 14 vom Seite 1269 Fach 27 Seite 4975

Geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung

von Horst Marburger, Geislingen

Das Recht der geringfügig Beschäftigten war in den letzten Jahren stark umstritten. Das gilt sowohl für den Bereich des Steuer- als auch für den des Sozialversicherungsrechts. Mehrfach war geplant, die Versicherungsfreiheit der geringfügig Beschäftigten in der Sozialversicherung ganz abzuschaffen. Dann sollte die Grenze für die Versicherungsfreiheit auf etwa 300 DM festgelegt werden. Das schließlich am vom Bundesrat beschlossene Gesetz bringt zahlreiche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht.

I. Neue Geringfügigkeitsgrenze

§ 8 SGB IV, der schon bisher bestimmte, wann eine Beschäftigung geringfügig und damit versicherungsfrei zur Sozialversicherung war, ist wesentlich geändert worden. Nunmehr liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn

  • die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt,

  • die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus zeitlich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird u...