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NWB Nr. 42 vom Seite 3409 Fach 27 Seite 4919

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung

von Fritz Straub, Filderstadt

Krankengeld ist Lohnersatz- und Versicherungsleistung. Als Versicherungsleistung wird Krankengeld nur nach dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen berechnet, das der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 SGB V). Die Lohnersatzfunktion ergibt sich aus der Art der Berechnung; denn Krankengeld wird nach dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelt berechnet und nicht etwa nach einem langfristig erzielten Durchschnittsentgelt. Für den Anspruch auf Krankengeld ist es in der Regel unerheblich, wie sich das Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verändert.

I. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und bei stationärer Behandlung

1. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

Krankengeld wird gewährt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleichgearteten Erwerbstätigkeit wegen Krankheit überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand in absehbarer Zeit zu verschlimmern.

Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bish...