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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

Der in der MwStSystRL vorgesehene ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Vermietung von Campingplätzen sowie von Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen kann nicht für die Vermietung von Bootsliegeplätzen angewandt werden. Für derartige Leistungen gilt daher der Regelsteuersatz. So hat der EuGH aktuell ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH beantwortet, der im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dafür plädiert hatte, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. In unserer Februar-Ausgabe 2019 hatten wir Sie über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof informiert. Es geht um den in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersatz von 7 % auf die Vermietung von Campingplätzen sowie von Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.

Der fünfte Senat des BFH hatte sich für eine weite Auslegung der Vorschrift ausgesprochen. Der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, den ermäßigten Steuersatz auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit gleichartige Umsätze ausgeführt werden....