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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 23 | Fahrten zur Arbeit: Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte

Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Feuerwachen zu leisten, hat nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann daher für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim BFH eingelegt.

Steuerzahlerfreundliche Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte sind selten. Wir möchten Sie daher auf eine aktuelle Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz hinweisen. Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Feuerwachen zu leisten, hat demnach keine erste Tätigkeitsstätte. Er kann somit für die Wege zwischen der Wohnung und seiner Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten. Das gilt auch dann, wenn er – rückblickend – nur in einer einzigen Feuerwache eingesetzt worden war.

Ein Feuerwehrmann war bei einer Landesbehörde angestellt. Nach der arbeitsvertragl...