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NWB Nr. 7 vom Seite 487 Fach 27 Seite 4809

Beitragsberechnung für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Im Grundsatz gilt die derzeit maßgebende Regelung für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen in der Sozialversicherung seit 1984. Einzelheiten sind allerdings zwischenzeitlich geändert worden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich im Gemeinsamen Rundschreiben vom zum Haushaltsbegleitgesetz ausführlich mit der Beitragsberechnung für Einmalzahlungen beschäftigt. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen erforderlich, wird auf dieses Rundschreiben verwiesen.

Das , DOK 1995 S. 502 und 1996 S. 372) die Regelungen über Einmalzahlungen insoweit für verfassungswidrig angesehen, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zwar beitragspflichtig ist, aber nicht bei der Berechnung sämtlicher Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Als Reaktion hierauf ist das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom (BGBl I S. 1859) ergangen, das z. B. ein zusätzliches Krankengeld vorsieht, an der Beitragspflicht und -berechnung aber nichts ändert.

I. Grundsätze der Regelung

Seit ist die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in § 23a SGB IV vorgeschrieben und nicht...