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Arbeitsvertrag | Freistellungsvereinbarung als nichtiger Scheinvertrag
Haben die Parteien vereinbart, dass die eine Partei eine Zahlung zu leisten hat, während die andere Partei ausdrücklich keinerlei Leistung erbringen soll, liegt weder ein Dienst- noch ein Arbeitsvertrag vor. Eine dennoch in einem „Arbeitsvertrag“ enthaltene Vereinbarung einer (nur) einseitigen Leistungsverpflichtung mit zugleich korrespondierender Freistellung der Gegenseite ist als sog. Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) nichtig.
Der Senat hat den Einwand, ein Scheingeschäft könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Parteien die „Wirkungen des vereinbarten Arbeitsverhältnisses“, etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (vgl. , NWB ZAAAD-06267), nicht gelten lassen....