1. Der Gesellschafter einer GbR haftet den Arbeitnehmern der Gesellschaft gemäß § 128 HGB analog persönlich. Einwendungen gegen seine Haftung für Vergütungsansprüche kann er nur soweit erheben, als dies auch die Gesellschaft tut könnte (§ 129 Abs. 1 HGB analog); das gilt auch für die Einwendung des Scheingeschäfts (§ 117 BGB).
2. Ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt.
3. Bestätigen die Arbeitsvertragsparteien einen Schein-Arbeitsvertrag durch Zahlung der Löhne, Erstellung der Lohnabrechnungen, Abführung der Abgaben, Erstellung eines Zeugnisses usw., ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zu gewähren, was ihm zustehen würde, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre (§ 141 Abs. 2 BGB).
4. Der Arbeitgeber kann auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit auf die Einrede des nicht-erfüllten Vertrages auch konkludent verzichten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-06267
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