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NWB Nr. 28 vom Seite 2365 Fach 27 Seite 4721

Rentenanpassung zum 1. 7. 1997

von A. Költzsch, Berlin

Mit der RAV 1997 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (UV) und die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte zum angepaßt. Die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen RV hat auch Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Versichertenrenten und die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes.

I. Rentenversicherung

1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern

Die Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert; die angepaßte Monatsrente ab ergibt sich, indem die aus dem Rentenbescheid oder der vorhergehenden Rentenanpassung bekannten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der neue, durch die RAV 1997 bestimmte aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden (§§ 64, 65 SGB VI). Nach § 1 Abs. 1 RAV 1997 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 47,44 DM (bisher 46,67 DM), das entspricht einer Bruttoanpassung von 1,65 %.

2. Rentenanpassung in den neuen Bundesländern

Die Renten in den neuen Bundesländern werden wie in den alten Bundesländern entsprechend der Entwickl...