Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auskunftsrecht der Arbeitsämter bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe
Von der Öffentlichkeit bislang noch kaum wahrgenommen und registriert ist am eine Änderung des § 144 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Kraft getreten, wodurch die Arbeitsämter neuerdings berechtigt werden, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe Auskünfte über das Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft u. a. auch bei Banken und Versicherungen einzuholen. Hierdurch wird eine weitere Aushöhlung des Bankgeheimnisses gesetzlich sanktioniert, die in ihrer Tragweite bei den Betroffenen noch wenig bekannt sein dürfte.
I. Gesetzesänderung
Diese Gesetzesänderung ist erst durch Einfügung des Art. 30 Jahressteuergesetz 1997 in der letzten Sitzung des Vermittlungsausschusses am zur abschließenden Beratung des Jahressteuergesetzes 1997 möglich geworden und durch Verkündung im BGBl I v. S. 2049, 2080 am 28. 12. 1996 in Kraft getreten, ohne daß zuvor den kredit- und versicherungswirtschaftlichen Verbänden Gelegenheit gegeben wurde, zu dieser durch die Schaffung einer neuen gesetzlichen Auskunftsverpflichtung gegenüber den Arbeitsämtern nicht unerheblichen Belastung sachkundig St...