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NWB Nr. 35 vom Seite 2877 Fach 27 Seite 4537

Die Krankenversicherung der Rentner

von Verw.-Direktor a. D. Fritz Straub, Filderstadt

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und der Rentenantragsteller wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen KV (GSG) vom (BGBl I S. 2266) erheblich verändert. Seit werden nur noch die Rentner und Rentenantragsteller in die KVdR-Pflichtversicherung einbezogen, deren Vorversicherungszeit - als Mitglied oder als Familienangehöriger - auf einer Pflichtversicherung beruht. Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der KV werden auf die Vorversicherungszeit nicht mehr angerechnet.

Die KVdR gewährleistet den Rentnern der gesetzlichen RV den erforderlichen Krankenversicherungsschutz; sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen (KK) durchgeführt. Im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes erhält der Rentner von der zuständigen KK grundsätzlich die Leistungen - Barleistungen ausgenommen -, die diese auch den übrigen Mitgliedern zu gewähren hat. Das gilt auch für Familienangehörige eines in der KVdR versicherten Rentners im Rahmen der Familienversicherung.

In der Pflegeversicherung (PV) sind Rentner gleichfalls versicherungspflichtig, soweit sie der KV-Pflicht in der KVdR unterliegen (§ 20 Abs. 1 SGB XI). Die nachstehenden Ausführungen ...