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FG Mecklenburg-Vorpommern 28.08.2019 3 K 345/16, IWB 3/2020 S. 82

FG Mecklenburg-Vorpommern | Steuerabzug für Rente bei Auslandsbezug

(1) Deutschland steht das Recht an der Besteuerung von Renten der Deutschen Rentenversicherung zu, die an in Kanada lebende Personen gezahlt werden. (2) Die Finanzverwaltung darf dann den Steuerabzug beim Rententräger gem. § 50a Abs. 7 EStG anordnen.

Hinweis:

Streitig war die Anordnung des Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG. Die Klägerin lebt in Kanada. Seit dem erhält sie eine Leibrente i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin unter Berücksichtigung der vom Rententräger übermittelten Rentenbeträge als beschränkt steuerpflichtig. Die Klägerin entrichtete die festgesetzten Steuern nicht. 2014 ordnete das Finanzamt den Steuerabzug beim [i]Bei in das Ausland gezahlten Renten kann Deutschland die Steuer auch im Abzugsverfahren einbehaltenRententräger an. Hiergegen wandte sich die Klägerin und führte an, dass das Finanzgericht bereits mit Urteil v.  (1 K 453/13 NWB WAAAF-69845) entsch...