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In der Kürze liegt die Würze?
zu Betriebsstätten ohne Personalfunktionen
Die [i]BMF, Schreiben v. 17.12.2019 - IV B 5 - S 1341/19/10010 :003 NWB NAAAH-38329 Betriebsstättengewinnabgrenzung bleibt ein häufiges Streitthema in Betriebsprüfungen im In- und Ausland. Maßgeblicher Grundsatz für die Gewinnabgrenzung ist gemäß OECD-Betriebsstättenbericht v. der Authorized OECD Approach (AOA). Zentrales Element der Gewinnabgrenzung nach dem AOA sind die wesentlichen Personalfunktionen, die für das wirtschaftliche Eigentum an Vermögenswerten sowie für die Risikoübernahme und die darauf basierende Gewinnallokation relevant sind. Unklar und deshalb häufig Diskussionsgegenstand ist die Frage nach der Anwendung des AOA bei sog. funktionslosen Betriebsstätten (z. B. Server, Windparks, Pipelines). Denn diese verfügen typischerweise eben gerade nicht über wesentliche Personalfunktionen. Im Mittelpunkt der Diskussionen steht nicht selten die Frage, wie weit die durch den AOA verordnete Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte reicht und wo genau die Grenzen dieser Selbständigkeitsfiktion liegen. Mit einem wurden die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung v. (VWG-BsGa) nun um eine Textziffer 6a erweitert, um die Gewinnabgrenzungsgrundsätze für (personal-)funktionslose Betriebsstätten, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und die Gewinnaufteilung, zweifelsfrei zu regeln. Im Folgenden sollen der Inhalt und die praktischen Auswirkungen dieser neuen Textziffer näher dargestellt sowie deren Regelungsgehalt einer kritischen Analyse unterzogen werden.
In Ermanglung von Personalfunktionen vor Ort, können der (personal-)funktionslosen Betriebsstätte solche nicht zugeordnet werden.
Einer solchen Betriebsstätte sind allerdings zumindest die betriebsstättenauslösenden Vermögenswerte zuzuordnen.
Für die Höhe des zuzurechnenden Gewinns ist auf die tatsächliche Wertschöpfung und die wesentlichen Werttreiber abzustellen. Stellen die betriebsstättenauslösenden Vermögenswerte wesentliche Wertreiber dar und sind die Personalfunktionen des Unternehmens für die Wertschöpfung nachrangig, dann ist der funktionslosen Betriebsstätte zumindest ein Anteil am Residualgewinn zuzuordnen.S. 87