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Die Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 109Mit hat der BFH das Schlussurteil im Zusammenhang mit der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG gesprochen (Az. I R 11/19). Obgleich das Verfahren für den Steuerpflichtigen verloren ging, können aus der Entscheidung wichtige Erkenntnisse für die derzeitige Rechtslage sowie für die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz angedachten Neuregelungen der Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen gewonnen werden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Kein Bestandsschutz für die Hinzurechnungsbesteuerung
[i]Stand-still-Klausel greift nicht – Auswirkung auch für die „normale“ HinzurechnungsbesteuerungNach dem Besprechungsurteil I R 11/19 ist zum einen geklärt worden, dass die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 Abs. 6 und 6a AStG) anhand der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen ist und dies nicht durch die Stand-still-Klausel gesperrt wird. Dies sollte sowohl für das derzeitige als auch für das angedachte neue Recht (§ 13 AStG-RefE) gelten. Zum anderen dürfte das vom BFH gefundene Ergebnis gleichsam für die „normale“ Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 1 AStG durchschlagen.
II. Qualität und Quantität des Escape
[i]BFH macht keine Aussagen zu den Anforderungen und deren NachweisUnbeantwortet bleibt die Frage, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen an den Nachweis im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit im Det...