Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 35c Ermächtigung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 35c GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 35c GewStG
1 Die Regelung des § 35c GewStG ist wie § 51 EStG eine Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung in begrenztem Umfang selbst Durchführungsregelungen zum GewStG zu erlassen. Diese Verordnungsermächtigung beruht auf Art. 80 Abs. 1 GG und ist daher auch im Lichte dieser Verfassungsnorm auszulegen. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) i. d. F. vom sind Ausführungsbestimmungen zu den §§ 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11, 14a, 19, 34 und 35a GewStG erlassen worden.
2-10 (Einstweilen frei)
II. Rechtsentwicklung
11 Mit dem Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts v. wurde § 35c GewStG und damit die erstmalige Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen eingeführt.
Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. sah Änderungen von § 35c (Abs. 1) Nr. 1 Buchst. b und d GewStG und die Neufassung von Nr. 2 Buchst. e vor.
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. wurde die Vorschrift in zwei Absätze aufgeteilt. Der bisherige Text der Vorschrift wurde zu § 35c Abs. 1 GewStG. Gleichzeitig...