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Einkommensteuer | Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar
Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine „Veräußerung“ i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
(1) Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Diese umfassen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei „anderen Wirtschaftsgütern“, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine „Veräußerung“ i. S. der genannten Vorschrift setzt nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs voraus, sondern auch, dass sich aufgrund der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen ein Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut vollzieht. Die bloße Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruch...