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BFH 13.11.2019 V R 5/18, StuB 3/2020 S. 121

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

(1) Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. (2) Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet (Bezug: § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 4 Nr. 28, § 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG; Art. 9 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a MwStSystRL).

Praxishinweise

(1) Im Urteilsfall mietete eine Augenärzte-GbR in einem Einkaufscenter Räumlichkeiten zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik in...