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BFH 13.11.2019 V R 30/18, StuB 3/2020 S. 120

Umsatzsteuer | Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung im Umsatzsteuerrecht

(1) Zu einer wirtschaftlichen Eingliederung durch Darlehen kann es nur kommen, wenn diese im Rahmen eines Unternehmens gewährt werden. Darlehen durch entgeltliches Stehenlassen von Ansprüchen reichen nicht. (2) Hat der Mehrheitsgesellschafter die Umsätze der Tochtergesellschaft für das FA erkennbar in seiner Steueranmeldung erfasst, obwohl die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht gegeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist bei der Tochtergesellschaft gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Mehrheitsgesellschafter die Steueranmeldung abgegeben hat (Bezug: § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UStG; Art. 9, Art. 11 MwStSystRL).

Praxishinweise

Unternehmer ist gem. § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn...BStBl 2010 II S. 310