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Umsatzsteuer | Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners
Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt (Bezug: §§ 13b, 14c, 15 UStG; § 227, § 233a AO).
(1) Der Kläger war u. a. in Bauprojekten als Generalunternehmer tätig. Er bezog Bauleistungen von Handwerkern, die ihm Rechnungen mit Ausweis der Umsatzst...