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Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferungen
(1) Steht aufgrund einer Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. (2) Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden (Bezug: § 6a UStG; § 17a, § 17c UStDV; Art. Art. 138 MwStSystRL; § 41 AO).
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege gem. § 17a Abs. 1 UStDV nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht na...BStBl 2015 II S. 912