Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 3/2020 S. 116

Umsatzsteuer | Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr

Das BMF hat zum Umsatzsteuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen Stellung genommen und Abschn. 12.13. Abs. 5 UStAE entsprechend angepasst ( :001 NWB AAAAH-39888).

Hintergrund: Der NWB KAAAF-41501 (BStBl 2016 II S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Daraufhin wurde Abschn. 12.13. Abs. 7 UStAE entsprechend angepasst.

Nun wurde gefragt, ob die Grundsätze des Urteils Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen übertragen werden können. In diesem Zusammenhang hat das BMF den UStAE in Abschn. 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt angepasst:

Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3...