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RENO Nr. 2 vom Seite 10

Antragsgegner haftet nach Widerspruch

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom  – 2 W 230/19

Leitsatz

Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.

Sachverhalt

Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 3.887,61 €.

Fragen hierzu

  1. Welches Gericht ist sachlich und örtlich für das Mahnverfahren zuständig?

  2. In welcher Höhe entstehen vorliegend Gerichtskosten für das Mahnverfahren?

  3. Wer ist grundsätzlich Kostenschuldner für die Gerichtskosten des Mahnverfahrens?

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