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Antragsgegner haftet nach Widerspruch
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom – 2 W 230/19
Leitsatz
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.
Sachverhalt
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 3.887,61 €.
Welches Gericht ist sachlich und örtlich für das Mahnverfahren zuständig?
In welcher Höhe entstehen vorliegend Gerichtskosten für das Mahnverfahren?
Wer ist grundsätzlich Kostenschuldner für die Gerichtskosten des Mahnverfahrens?
Antworten
Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist sachlich das Amtsgericht zuständig (§ 689 Abs. 1 ZPO). Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Örtlich ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich aus § 13 ZPO und wird durch den Wohnsitz der Person bestim...