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Abgabenordnung | Säumniszuschläge trotz Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Säumniszuschläge entstehen gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. (2) Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.