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NWB Nr. 36 vom Seite 2895 Fach 27 Seite 4403

Aktuelle Änderungen im Recht der Krankenversicherung

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

I. Allgemeines

Im BGBl v. ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz - 3. SGB V-ÄndG) vom veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft, zum Teil nach der Veröffentlichung, also am 19. 5. 1995. Das 3. SGB V-ÄndG enthält verschiedene Folgeregelungen zum Gesundheits-Strukturgesetz (GSG), zum Teil aber auch Änderungen, die durch die Rechtsprechung bedingt sind. Vgl. die Gesamtdarstellung zur Krankenversicherung in

II. Krankengeldanspruch und Rentenbezug

Rente und Krankengeld können im allgemeinen nicht gleichzeitig bezogen werden. Geschieht dies wegen rückwirkender Rentenzubilligung trotzdem, erhält die Krankenkasse nach näherer Vorschrift des § 50 SGB V ihre Aufwendungen zumindest zum Teil aus der Rentennachzahlung ersetzt. So wird in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorgeschrieben, daß Versicherte vom Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder der Vollrente wegen Alters keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben deshalb die Auffassung vertreten, daß auch dann kein Krankengeldanspruch besteht, wenn der Versicherte später beispielsweise wieder eine...