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Übergang des Entgeltfortzahlungsanspruches auf die Sozialleistungsträger
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hat den Sinn, den Arbeitnehmer (AN) im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsruhe finanziell abzusichern (s. ausführlich Brecht, ). Die Entgeltfortzahlung ist nur auf einen bestimmten Zeitraum (6 Wochen) beschränkt. Bei sozialversicherten AN schließt sich an die Zeit der Entgeltfortzahlung i. d. R. eine Leistung eines Sozialversicherungsträgers an, also meist Krankengeld aus der Krankenversicherung (KV), u. U. aber auch Verletztengeld aus der Unfallversicherung (UV), Übergangsgeld aus der Rentenversicherung (RV) oder Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung. Einem Grundsatz des Sozialrechts folgend, daß nämlich Mehrfachleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, unterbleiben sollen, sehen die Sozialleistungsgesetze das Ruhen der Leistungsansprüche während der Zeit der Entgeltfortzahlung vor. Für die KV bestimmt dies § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, für die UV § 560 Abs. 1 RVO, für die RV § 27 SGB VI. Im Bereich der Kriegsopferversorgung befindet sich die entsprechende Regelung in § 16f BVG.
I. Berechtigte Verweigerung durch den Arbeitgeber
Im allgemeinen schließen sich die Ansprüche an die Sozialleistungsträger unmittelbar an die Ent...