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NWB Nr. 1 vom Seite 39 Fach 27 Seite 4321

Bewertung der Sachbezüge für 1995

von Fr. Straub, Verw.-Direktor i. R., Filderstadt

Durch die Sachbezugsverordnung 1995 wird die bis einschließlich 1994 bestehende Regelung abgelöst, wonach für freie Kost und Wohnung stets ein einheitlicher Betrag anzusetzen war. Dadurch unterscheidet sich die neue Sachbezugsverordnung auch schon vom Aufbau her gegenüber den Sachbezugsverordnungen der früheren Jahre.

Sachbezüge, die der versicherte Arbeitnehmer anstelle eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhält, unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV). Grundlage für die festzusetzenden Werte in der Sachbezugsverordnung ist der jeweilige tatsächliche Verkehrswert. Maßgeblich hierfür ist der Betrag, den der einzelne durchschnittlich aufwenden müßte, wenn er sich die vom Arbeitgeber bereitgestellten Sachbezüge auf dem Markt selbst beschaffen würde. Der Aufwand, den der Arbeitgeber im Einzelfall für das Beschaffen oder Bereitstellen der dem Arbeitnehmer überlassenen Sachbezüge betreiben muß, ist unerheblich.

Die Sachbezugsverordnung gilt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Für das Steuerrecht sind die Werte der Sachbezugsverordnung ebenfalls verbindlich (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).

I. Freie Verpflegung

Für die freie Verpflegung - bisher Kost - wird ein gesonderter Wert fe...