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NWB Nr. 44 vom Seite 3679 Fach 27 Seite 4297

Die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

von Martin Költzsch, Berlin

Die Höherversicherung (HV) wurde für die Zeit ab 1. 6. 1949 durch das ”Gesetz über die Höherversicherung” v. (BGBl I S. 188) eingeführt. Sie ist eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkulierte Zusatzversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die es den Versicherten ermöglicht, zusätzliche Vorsorge zu treffen. Das SGB VI hat das Recht der HV mit Wirkung v. grundlegend geändert. Die Höherversicherung ist bis auf Übergangsfälle zum geschlossen worden.

I. Versicherungsberechtigung

1. Persönliche Voraussetzungen

Versicherungsberechtigt sind seit dem nur noch Personen, die

  • vor dem vom Recht auf HV Gebrauch gemacht haben oder

  • vor dem geboren sind (§ 234 SGB VI).

Von der HV Gebrauch gemacht hat ein Versicherter, der in der Zeit vor dem mindestens einen Beitrag zur HV wirksam gezahlt hat. Die Besitzstandswahrung gilt nur für Versicherte, die ”echte” HV-Beiträge gezahlt haben. Nicht einbezogen sind Beiträge, die nach dem bis zum geltenden Rentenversicherungsrecht als Beiträge zur HV galten.

Bei den vor dem geborenen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, daß sie ihre Lebensplanung auf die Möglichkeit, HV-Beiträge zahlen zu können, eingerichtet haben; ger...