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NWB Nr. 27 vom Seite 2305 Fach 27 Seite 4279

Anpassung der Kriegsopferversorgung 1994

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Bemessung des Anpassungssatzes

Nach § 56 in der ab geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 v. (BGBl I S. 2261), zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I S. 1606), sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern würden. Eine Einbeziehung der Belastungsveränderungen bei Renten (Höhe des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner in der KVdR) in den Anpassungssatz wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Leistungen der Kriegsopferversorgung insoweit von Abzügen unbelastet sind. Der Anpassungssatz in der Kriegsopferversorgung beträgt 3,05 v. H. ab dem 1. 7. 1994.

Die Anpassung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Bundesländern; dort ist die Leistungshöhe auch an das jeweilige Rentenniveau gekoppelt. Nach dem Einigungsvertrag v. (Anlage I Kap. VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) sind die unter II. 1.-17. genannten DM...