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NWB Nr. 26 vom Seite 2215 Fach 27 Seite 4277

Rentenanpassung zum 1. 7. 1994

von Prof. a. D. Günther Schmid, Stuttgart, und Rechnungsrat Robert Scheib, Karlsruhe

I. Rentenversicherung

1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern

Die Berechnungsgröße für die Rentenanpassung ist nach § 65 SGB VI der aktuelle Rentenwert; die aus der vorhergehenden Rentenanpassung bereits bekannten Entgeltpunkte werden mit dem neuen aktuellen Rentenwert vervielfältigt. Nach § 1 Abs. 1 RAV 1994 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 46,00 DM (bisher 44,49 DM), das entspricht einer Rentenanpassung von 3,39 %. Die Erhöhung des Nettozahlbetrages der Rente erreicht auch effektiv 3,39 %, da der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner nicht geändert wurde; er beträgt wie bisher 13,4 % des Zahlbetrages der Rente. Für die Berechnung der Rente ab sind damit folgende Werte maßgebend:


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aktueller Rentenwert                                             46,00 DM
Brutto-/Nettoanpassung                                            3,39 %
Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner                 13,4  %
Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner               6,7  %.

2. Rentenanpassung in den neuen Bundesländern

§ 1 Abs. 2 RAV 1994 bestimmt den aktuellen Rentenwert (Ost) v. an auf 34,49 DM (bisher 33,34 DM); das e...