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Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und weitere Gesetzesänderungen
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union v. (ABl EU 2018 Nr. L 139 S. 1) – sog. DAC 6 – wurden in die AO, das EU-Amtshilfegesetz und das Finanzverwaltungsgesetz neue Bestimmungen aufgenommen. Außerdem wurden das EStG, das KStG, das UStG und das StBerG geändert. Nach seiner Verkündung im BGBl 2019 I S. 2875 (v. ) ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen am in Kraft getreten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf:
[i]Gesetzlich vorgesehene Steuervorteile – White ListDer Gesetzgeber hat in § 138d Abs. 3 Satz 3 AO dem BMF die verbindliche Einschätzungsprärogative für das „Nicht-Vorliegen“ eines (inländischen) steuerlichen Vorteils eingeräumt, zugleich erfolgte eine Öffnung für eine wie auch immer geartete „White List“. Das BMF-Schreiben hierzu soll Mitte des Jahres veröffentlicht werden.
[i]Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen UnternehmenBei den in § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d und e AO genannten Kennzeichen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die hierbei relevanten Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähig sein müssen.
[i]Mehrere Intermediäre derselben SteuergestaltungMehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung s...