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BFH 17.09.2019 VII R 5/18, NWB 5/2020 S. 294

Abgabenordnung | Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren auch im Haftungsverfahren bindend

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren kann gem. § 178 Abs. 3 InsO auch im Haftungsverfahren Bindungswirkung entfalten. (2) Die Eintragung in die Tabelle ersetzt im Insolvenzverfahren den Steuerbescheid und wirkt u. a. gegenüber allen Insolvenzgläubigern gem. § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil.