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Einkommensteuer – Nachträgliche Wahl der Antragsveranlagung (BFH)
Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG (sogenannte Antragsveranlagung) stellt ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht dar. Er kann zeitlich auch nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, sofern die Steuerfestsetzung zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Willkürmaßnahmen, zur Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides führen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Schätzungsbescheids, der aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen ergangen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Antrag auf Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteue...BStBl 2017 II S. 821