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Rentenanpassung zum 1. 7. 1993
I. Rentenversicherung
1. Rentenanpassung in den alten Bundesländern
Die RAV 1993 setzt die Anpassung der Renten in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des SGB VI zum fort. Der neue monatliche Rentenbetrag ergibt sich durch Vervielfältigung des neuen aktuellen Rentenwerts mit den bereits aus der letzten Rentenanpassung oder dem Rentenbescheid bekannten persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor (§§ 64, 65 SGB VI).
Nach § 1 Abs. 1 RAV 1993 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 44,49 DM (bisher 42,63 DM). Für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet bedeutet das eine Anpassung der Renten um 4,36 %. Dieser Prozentsatz ergibt sich einmal aus der Entgeltentwicklung bei den Arbeitnehmern, als auch durch die Belastungsveränderungen (z. B. LSt bzw. ESt, Beitragsbelastung) sowohl bei Bruttoarbeitsentgelten als auch bei Renten. Die Anhebung der Renten um 4,36 % gewährleistet eine gleichgewichtige Entwicklung der verfügbaren Renten im Verhältnis zu den verfügbaren Arbeitnehmereinkommen (Nettoanpassung).
Unter Berücksichtigung des zum von 12,5 % auf 13,4 % gestiegenen durchschnittlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung, der vo...