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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 09 | Erbschaftsteuer: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 ErbStG

Das FG Münster hat in einem Aussetzungsverfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG geäußert. Das Hauptsacheverfahren ist zwar noch abzuwarten. Aber natürlich ist es erst einmal erfreulich, dass die Richter aus Westfalen sich den vielen kritischen Stimmen in der Fachliteratur angeschlossen haben. Im Ergebnis wird ein Bruttowert mit einem Nettowert ins Verhältnis gesetzt. Das führt zwangsläufig zu unbilligen Ergebnissen.

Wir bleiben noch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer . Als erstes Finanzgericht hat das FG Münster erhebliche Zweifel geäußert – an der Verfassungsmäßigkeit des 90  % -Tests gem. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

Nach dieser Vorschrift gehen alle Vergünstigungen komplett verloren, wenn – vereinfacht ausgedrückt – das Verwaltungsvermögen und die Finanzmittel 90 % des Werts des Unternehmens erreichen. Dabei ist der Bruttowert maßgeblich. Geldbestände und Forderungen dürfen nicht mit Schulden verrechnet werden.

Das Bestehen des 90 %-Tests ist die Voraussetzung für sämtliche Verschonungsmöglichkeiten. Sofern diese Grenze nicht eingehalten wird, ist das begünstigungsfähige Vermögen von jeglicher Verschonung ausgenommen. Es handelt...