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Track 21 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der vom Mieter/Pächter übernommenen Grundsteuer
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist die Hälfte der gezahlten Miet- und Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Grundsteuer, die durch den Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wird, ist hierbei aber nach einem aktuellen Urteil des FG Köln entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht eingeschlossen. Die Grundsteuer würde auch bei einem im Eigentum stehenden Grundstück des Unternehmers nicht hinzugerechnet werden.
Auch zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer ist ein interessantes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. In erster Instanz war das FG Köln zu dem bemerkenswerten Ergebnis gelangt: Die Grundsteuer, die auf den Mieter oder Pächter umgelegt wird, ist bei der Hinzurechnung der Hälfte der gezahlten Miet- und Pachtzinsen nicht einzubeziehen.
Neben der Kaltmiete können zwar auch weitere Aufwendungen hinzuzurechnen sein, die der Mieter nach dem Mietvertrag übernommen hat, z. B. Instandhaltungskosten wie beispielsweise Schönheitsreparaturen. Dies gilt aber nicht für reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung. Und – so die Richter aus der Domstadt – eben auch nicht für die Grundsteuer. Ein Eigentümer müsse die Grundsteuer schli...