Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 8 Nr. 8 Hinzurechnungen (Verlustanteile an Mitunternehmerschaften)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 8 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 8 Nr. 8 GewStG
1 Im Gegensatz zur Einkommensteuer sind Gewerbebetriebe von Personengesellschaften gewerbesteuerlich selbständige Steuersubjekte. Nach § 8 Nr. 8 GewStG sind die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, dem gewerbesteuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. § 8 Nr. 8 GewStG ordnet die Hinzurechnung des Verlustanteils an, während § 9 Nr. 2 GewStG die Gewinnanteile aus dem Gewerbeertrag aussondert.
2 Mit der Hinzurechnung von Verlustanteilen nach § 8 Nr. 8 GewStG wird verhindert, dass sich der gewerbesteuerliche Verlust sowohl auf Ebene der Mitunternehmerschaft als auch zusätzlich auf Ebene des Mitunternehmers auswirkt; vielmehr sollen sich Verluste gewerbesteuerlich nur einmal auswirken, nämlich in dem Unternehmen, in dem sie entstanden sind.
II. Entstehung und Entwicklung des § 8 Nr. 8 GewStG
3 Die Norm geht zurück auf § 8 Nr. 1 GewStG 1936 und wurde mit neuer Nummerierung nach Streichung des § 8 Nr. 8 a. F. durch das StÄndG 1958 v. in das Ge...