Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 8 Nr. 5 Hinzurechnungen (Portfoliobeteiligungen)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 Nr. 5 GewStG
Die GewStDV enthält keine ergänzenden Regelungen zu § 8 Nr. 5 GewStG. H 8.3 GewStH enthält Hinweise zur Anwendung von § 8 Nr. 5 GewStG.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 8 Nr. 5 GewStG
1 Hält ein gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer in seinem Betriebsvermögen Anteile an einer inländischen oder ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des KStG von weniger als 15 % (sog. Streubesitzanteile oder Portfoliobeteiligungen) sieht § 8 Nr. 5 GewStG eine Belastung von ausgekehrten Gewinnanteilen bzw. Dividenden mit Gewerbesteuer mittels Hinzurechnung vor.
2 Diese Einkünfte werden zunächst ertragsteuerlich im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bei einkommensteuerpflichtigen Personen zu 40 % gem. § 3 Nr. 40 EStG und bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen mit Beteiligungen von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft zu 95 % gem. § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG bei der Gewinnermittlung freigestellt.
Mithin läuft § 8 Nr. 5 GewStG bei körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseignern mit Beteiligungen von weniger als 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft leer, da es bei der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung nicht zu einer Freistellung kommt.
3 Die generelle Bezugnahme...