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Änderungen in der Sozialversicherung zum 1. 1. 1993
I. Sozialversicherung
1. Bezugsgröße
Die Bezugsgröße, als ein zentraler Wert der gesamten Sozialversicherung, wird unterschiedlich für die alten und neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet) festgesetzt.
Die Bezugsgröße (West) errechnet sich aus dem durch 840 teilbaren aufgerundeten Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (= 1991). Für die Bestimmung der Bezugsgröße (Ost) sind dagegen das Einkommensniveau und die besondere Lohndynamik in den neuen Bundesländern maßgebend. § 2 der Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 1993 bestimmt die Bezugsgrößen wie folgt:
Bezugsgröße 1993 für die alten Bundesländer: 44 520 DM jährlich, 3 710 DM monatlich und 123,67 DM kalendertäglich.
Bezugsgröße 1993 im Beitrittsgebiet: 32 760 DM jährlich, 2 730 DM monatlich und 91 DM kalendertäglich.
2. Beitragsentrichtung für Geringverdiener
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen u. a. für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Monatsverdienst 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Solange 1/7 der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 DM (kalendertäglich 20,...