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NWB Nr. 30 vom Seite 2371 Fach 27 Seite 3977

Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

von Universitätsprofessor Dr. Helmar Bley, Bamberg

I. Berufsunfähigkeit

1. Begriff

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Versicherte, die berufsunfähig sind, haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit dre...