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Die Sozialversicherung der Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeldbezieher
Die wesentlichste Voraussetzung für das Bestehen einer Mitgliedschaft in der Kranken(KV)- und Rentenversicherung(RV) ist das Vorhandensein eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. auf das tatsächliche Ausüben der Beschäftigung an. Daran fehlt es aber, wenn im Betrieb des Versicherten kurz gearbeitet wird oder wenn wegen schlechten Wetters überhaupt keine Beschäftigung erfolgt. Es gibt verschiedene Spezialvorschriften im AFG, die sich mit diesen Fällen beschäftigen (vgl. dazu das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. 20. 11. 1980).
Im wesentlichen gilt in den neuen Bundesländern gleiches Recht wie in den alten Ländern. Soweit Abweichungen bestehen, wird in den nachfolgenden Ausführungen darauf verwiesen.
I. Mitgliedschaft
Für den Bereich der KV bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld haben (§ 162 Abs. 1 AFG). Aus einer Verweisung in § 162 Abs. 2 AFG auf § 155 Abs. 2 AFG ergibt sich, daß es unerheblich ist, ob der Versicherte die Leistung zu Recht erhält. Die Mitgl...