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Rentenanpassung 1991
Geltungsbereich: Bisheriges Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Nach § 1272 RVO, § 49 AVG und § 71 RKG sind die Renten aus der Rentenversicherung (RV) der Arbeiter und Angestellten sowie aus der knappschaftlichen RV bei Veränderung der allg. Bemessungsgrundlage durch Gesetz anzupassen. Die Anpassung, und zwar die 33., erfolgt durch das RAG 1991. Aus Anlaß des Anstiegs der allg. Bemessungsgrundlage vom Jahr 1990 (RV = 31 661 DM, KnV = 31 995 DM) auf das Jahr 1991 (RV = 33 149 DM, KnV = 33 499 DM) werden die Renten der gesetzlichen RV einschl. Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte und die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 1. 7. 1991 an angepaßt. Maßstab für die Rentenanpassung sind auch nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit am die Verhältnisse im bisherigen Bundesgebiet. Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom richtet sich die Rentenanpassung im Beitrittsgebiet allein nach der dortigen Einkommensentwicklung und den dort weiter geltenden Regelungen.
I. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Renten, die nach der Rentenberechnungsformel (§§ 1253 ff. RVO, §...