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NWB Nr. 21 vom Seite 1653 Fach 27 Seite 3801

Beratung und Auskunft in Sozialleistungsangelegenheiten

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

Die differenzierten und ineinandergreifenden gesetzlichen Regelungen der staatlichen Sozialleistungen sind für den Bürger oft nicht ohne weiteres verständlich und überschaubar. Um seine Ansprüche auf Sozialleistungen verwirklichen und seine sozialrechtlichen Pflichten erfüllen zu können, benötigt er sachkundige Beratung und Auskunft.

I. Beratung

Jeder Sozialleistungsträger (z. B. Rentenversicherungsanstalt, Krankenkasse, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaft, Sozialamt, Versorgungsamt) ist verpflichtet, den Bürger in den Angelegenheiten zu beraten, die er verantwortlich zu entscheiden hat (§ 14 Satz 2) und in denen er zwar Aufgaben eines anderen Leistungsträgers wahrnimmt, dem Bürger gegenüber aber als Entscheidungsträger auftritt (z. B. bei bestimmten Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechtes durch die Krankenkasse).

Die Beratungspflicht entsteht grundsätzlich nur, wenn der Bürger eine Beratung verlangt. Ausnahmsweise muß der Leistungsträger die Initiative für eine Beratung ergreifen, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Beratung offensichtlich notwendig erscheinen lassen (